Bekanntmachung Zweckvereinbarung


Gemäß § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-20, wird die seit 2019 bestehende und zuvor näher bezeichnete Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis und den übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz wie folgt geändert (1. Änderung) und somit die Ziffer 3 neu gefasst:

Zum Ausgleich aller entstehenden Kosten für 1 ½ Stellen 2. Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A8) erstatten die Landkreise und kreisfreien Städte der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises jährlich anteilig einen entsprechenden Betrag. Grundlage der Abrechnung des Betrages sind regelmäßig die Grundsätze und Empfehlungen des aktuellen Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Der Betrag wird jährlich von der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises festgesetzt und in einem gesonderten Schreiben angefordert.

Diese 1. Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Simmern, 28. Juli 2025
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, gez.: Volker Boch, Landrat

Kusel, 11.08.2025     
Landkreis Kusel, gez.: Otto Rubly, Landrat