Gesetze


  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

    Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie dem Elterngeld Plus finden Sie hier.Mit dem Elterngeldrechner online können Familien mit wenigen Angaben ihren voraussichtlichen Anspruch auf Elterngeld berechnen. 

  • Familienpflegezeitgesetz

    Mit dem zum 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) werden die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes erweitert. In der Familienpflegezeit können Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, in Abstimmung mit den Arbeitgebenden von einer Sonderregelung für ihre Arbeitszeit und Gehälter Gebrauch machen und so parallel zur Pflege ihrer Angehörigen weiterhin erwerbstätig  sein und trotz einer zeitlich befristeten Arbeitszeitreduzierung über ein ausreichendes Einkommen verfügen.

  • Besteuerung von Tagesmüttern

    Seit dem 01.01.2009 müssen Tagesmütter, die vom Jugendamt bezahlt werden, diese Tagespflegesätze als Einnahmen versteuern. Außerdem sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihre steuerpflichtigen Einnahmen mehr als 400 EUR monatlich betragen. Von den Gesamteinnahmen sind alle Betriebskosten abzuziehen.

    Der Paritätische Gesamtverband e.V. und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. haben in einer gemeinsam erarbeiteten Handreichung die Veränderungen in der Einkommenssteuer aufgegriffen. Mit ihr werden Tagespflegepersonen über die neuen Regelungen und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungen umfassend informiert und erhalten zudem wichtige Tipps für die Praxis.

  • Unterhaltsrecht

    Am 01. März 2013 tritt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft. Künftig sollen bedürftige Ehegatten nach der Scheidung einer sog. Altehe (Ehen von langer Dauer) besser geschützt werden. Durch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich mitberücksichtigt werden muss, wenn Gerichte über den Unterhalt entscheiden. Damit wird eine Nachbesserung des Unterhaltsrechts umgesetzt, ohne die Unterhaltsrechtsreform von 2008 grundsätzlich in Frage zu stellen. Mehr dazu auf der Website des Bundesjustizministeriums.

    Der Deutsche Juristinnenbund beurteilt die Gesetzesänderung allerdings eher kritisch. Die Präsidentin des djb stellt fest, dass es sich bei der Gesetzesänderung nur um eine klarstellende Berichtigung handele, die die seit 2008 deutlich beschnittenen Unterhaltsansprüche von - in der Regel - Frauen nicht wirklich verbessere. Der Gesetzgeber belasse es insbesondere dabei, dass Mütter mit über dreijährigen Kindern arbeiten müssten. Auch stellt der djb die "ehebedingten Nachteile" in Frage, von denen maßgeblich abhänge, ob und wie lange nach der Scheidung Unterhalt bezahlt wird. Behauptet der (Ehe-)Mann, dass seine während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätige Frau nach ihrer Ausbildung nicht im Beruf "aufgestiegen" wäre, muss sie nachweisen, dass ihr ein besserer Karriereverlauf gelungen wäre.

    Am 01. Januar 2008 war ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Die Reform wurde von Schlagworten wie „Vorrang für Kinder“, „moderne Familienpolitik“, „Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder“, aber auch „Wegfall des Betreuungsunterhalts ab dem 3. Geburtstag“, „Stärkung der Zweitfamilie“ und „Ende der Lebensstandardgarantie nach der Scheidung“ begleitet.

    Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen Mütter oder Väter, die ein Kind betreuen (und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht), in der Regel nur noch bis das Kind drei Jahre alt ist sowie lange Verheiratete. Auf dem dritten Rang befinden sich ehemalige Ehegatten, die nicht für den Nachwuchs sorgen müssen und auch nicht länger verheiratet waren. Weiterer Grundsatz des Gesetzes ist auch die nacheheliche Eigenverantwortung: Künftig kann die Unterstützung für den Ex-Partner leichter zeitlich oder in der Höhe begrenzt werden. Ein lebenslanger Unterhalt wird also künftig die Ausnahme darstellen.
    Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Schon bestehende Unterhaltsverhältnisse müssen somit neu verhandelt werden, wenn auf deren Abänderung geklagt wird.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Das AGG, das eine Umsetzung von vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sicherstellen soll, ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Durch das AGG wird das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 außer Kraft gesetzt.

    Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligung sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt. Spezifische Fördermaßnahmen, die bestehende Nachteile ausgleichen sollen, bleiben erlaubt! - beispielsweise die Frauenförderung.

    Antidiskriminierungsstelle des Bundes
    Tel: 030/185 55-18 65 (Beratung) und  030/185 55-18 55 (Zentrale)
    eMail: poststelle@ads.bund.de
    www.antidiskriminierungsstelle.de

  • Gewaltschutzgesetz

    Am 01.01.2002 ist das neue Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten.
    Opfer von häuslicher Gewalt und Psychoterror werden künftig besser geschützt. Mit diesem Gesetz sollen die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer von Gewalttaten verbessert werden. Insbesondere sollen damit Frauen und Kinder geschützt werden, die häufig die Opfer häuslicher Gewalt sind.

    Neu an dem Gesetz ist der Ansatz: "Der Schläger muss die gemeinsame Wohnung verlassen, das Opfer kann in der gewohnten häuslichen Umgebung bleiben." Danach müssen Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen und in einem Frauenhaus Zuflucht suchen. Sie können künftig per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese Zuweisung möglich ist, wird gesenkt.

    Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen (dem so-genannten Stalking), können Zivilgerichte untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu nähern, sie weiterhin anzurufen oder sie anders zu belästigen. Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht.

    Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

    Das Gewaltschutzgesetz ist der zweite wichtige Schritt zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Im ersten Schritt hatte die Bundesregierung bereits im Jahr 2000 das Recht auf gewaltfreie Erziehung beschlossen.