Wohngeld

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 zugestimmt und das  Wohngeld-Plus-Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.  

Auf Antrag besteht die Möglichkeit Wohngeld in Form eines Mietzuschuss, oder eines Lastenzuschuss zu beziehen.

Wozu dient das Wohngeld?

Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird auf Antrag als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum gezahlt.

Wer ist wohngeldberechtigt?

Als Mietzuschuss wird Wohngeld im Wesentlichen geleistet für

  • Mieter einer Wohnung
  • Eigentümer eines mietähnlichen Nutzungsverhältnis (Personen mit einem mietähnlichen Dauerwohnrecht) 
  • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, welches mehr als zwei Wohnungen hat
  • Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind

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Als Lastenzuschuss wird Wohngeld im Wesentlichen geleistet für

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Inhaber eines eigentumsähnliches Dauerwohnrechts, eines Wohnungsrecht oder eines Nießbrauchs
  • Personen, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnrechts oder des Nießbrauchs haben

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Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind Personen die sogenannte Transferleistungen erhalten, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Darunter fallen die Bezieher von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen

Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren o. g. Transferleistungen auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.

Ausnahme:
Wohnen im Haushalt Personen, die keine der oben genannten Transferleistungen beziehen bzw. von deren Bezug ausgeschlossen sind, besteht die Möglichkeit anteilmäßig für diese Personen Wohngeld zu beantragen.

Wonach richtet sich die Höhe des Wohngeldes?
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist im Wesentlichen von 3 Faktoren abhängig:

  • Der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Der zu berücksichtigende Miete oder Belastung
  • Dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen

Wo erhalten Sie die Antragsunterlagen?
Den Antrag für die Gewährung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses oder eines Lastenzuschusses erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung Kusel, oder bei den jeweilig zuständigen Verbandsgemeindeverwaltungen. Die Anträge können an den jeweiligen Stellen abgeholt werden und dort auch wieder ausgefüllt abgegeben werden. Die Anträge zum Download finden Sie in der rechten Spalte.

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