Unterhaltsvorschuss


UNTERHALTSVORSCHUSS

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern. Durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 kann die Leistung grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gewährt werden.

Voraussetzung ist, dass die Kindeseltern nicht zusammen leben, d. h. dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

  • ledig
  • dauernd vom Ehegatten getrennt lebend
  • geschieden oder
  • verwitwet und nicht wieder verheiratet ist
und der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt.

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist weitere Voraussetzung, dass

  • sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil bei SGB II Bezug über Einkommen von mindestens 600,00 € verfügt.

Ausländische Staatsangehörige haben nur bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Einkommen des Kindes, wie z. B. Waisenbezüge oder Ausbildungsvergütung, sind anzurechnen.

Höhe der Leistung ab 01.01.2023

  • 230,00 € für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • 301,00 € für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • 395,00 € für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

Beantragung

  • ONLINE:
    Der Unterhaltsvorschuss-Erstantrag kann online gestellt werden. Um die Online-Beantragung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich. Mit dem Servicekonto kann der Antrag bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle digital eingereicht werden.
    Antragsportal für den Unterhaltsvorschuss-Erstantrag
  • IN PAPIERFORM:
    Sie können den Antrag sowie ein Merkblatt und Ausfüllhinweise herunterladen und diesen Papierantrag dann per Post oder persönlich bei der Kreisverwaltung Kusel einreichen. 
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