Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe


JUGENDHILFE IM STRAFVERFAHREN

Allgemeine Informationen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe als Fachdienst des Kreisjugendamtes kann Ihnen bei der Klärung offener Fragen behilflich sein, wenn Sie in einem Strafverfahren als Beschuldigter vernommen werden sollen. 

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) bietet den Betroffenen und ggf. deren Eltern Beratung über das Jugendstrafverfahren. Hierbei spielen auch erzieherische Fragen eine Rolle.

Im Jugendstrafrecht geht es nicht vorrangig um Bestrafung, sondern um die Frage, was geschehen muss, damit der Beschuldigte solch eine Tat nicht wieder begeht. Das Jugendstrafrecht will nicht Unrecht vergelten, sondern neue Straftaten verhindern. Die Jugendhilfe (JuHiS) arbeitet unabhängig von der Strafverfolgungsbehörde.

Falls es zur Hauptverhandlung bei Jugendgerichten kommt, ist die JuHiS/JGH in der Gerichtsverhandlung mit anwesend und informiert das Gericht über Lebenslauf, Lebensperspektive, mögliche Ursachen der Straftat und notwendige Hilfen. Mit diesen Informationen kann das Gericht eine passendere Entscheidung treffen als ohne.

Die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren beim Jugendamt Kusel

  • informieren junge Straftäter, sowie ggf. deren Eltern über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens, Hintergründe der Straftat und Hilfsangebote
  • helfen jungen Menschen bei Problemen mit Familie, Wohnung, Schule/Ausbildung 
  • bereiten außergerichtliche Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durch Erziehungsmaßnahmen vor
  • führen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren durch
  • begleiten junge Menschen zur Gerichtsverhandlung und geben vor Gericht einen pädagogisch sinnvollen Maßnahmevorschlag ab
  • besuchen junge Straftäter in Untersuchungshaft zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, sowie im Strafvollzug zur Wiedereingliederung
  • vermitteln gerichtliche Weisungen, u.a. gemeinnützige Arbeit, Beratung bei verschiedenen Beratungsstellen, soziale Trainingskurse u.v.m.

Voraussetzungen

  • Der/Die Beschuldigte oder bei Jugendlichen (14-17 Jahre alt) die Eltern 
  • wohnt/en im Kreis Kusel
  • Alter zur Tatzeit zwischen 14 und 20 Jahren

Kosten: keine

Keine Leistungen gefunden.