Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit

Die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII. Für Personen, die nicht krankenversichert sind, werden im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, Vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Dem Erkrankten sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich sind (z.B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauskosten, Arzneimittel, Transportkosten).  Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die notwendigen Kosten können im Rahmen der Sozialhilfe nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse übernommen werden.

Rechtsgrundlagen:        §§ 47 - 52 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Antragsunterlagen/Formulare