Haushaltssatzung des Landkreises Kusel für das Jahr 2025
Haushaltssatzung des Landkreises Kusel für das Jahr 2025
Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in seiner Sitzung vom 12.03.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Mit Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, vom 21.05.2025 wurde die Satzung genehmigt. Dabei wurde der auf 115.000.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der
vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von 88.000.000 € genehmigt. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 169.079.213 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -192.892.287 Euro
der Jahresfehlbetrag auf -23.813.074 Euro
- im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -18.258.237 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.586.030 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -13.968.930 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -6.382.900 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 24.641.137 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 6.382.900 Euro
zusammen auf 6.382.900 Euro
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalts-jahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
24.163.160 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
14.431.700 Euro.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 115.000.000 Euro.
§ 5 Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 0 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 0 Euro
zusammen: 0 Euro
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 3.000.000 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 3.500.000 Euro
zusammen: 6.500.000 Euro
- Verpflichtungsermächtigungen
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 0,00 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 0,00 Euro
zusammen: 0,00 Euro
§ 6 Kreisumlage
- Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 LKO in Verbindung mit § 31 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) von den Städten, Orts- und Verbandsgemeinden erhebt, beträgt 46,25 v.H. der Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG.
- Die Kreisumlage ist gem. § 37 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug -155.819.986,02 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt -29.457.634,02 Euro und zum 31.12.2025 -53.270.708,02 Euro.
§ 8 Altersteilzeit
Im Haushaltsjahr 2025 werden keine bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte festgesetzt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
66869 Kusel, den 26.05.2025
Kreisverwaltung Kusel
Gez.
Otto Rubly
Landrat
Hinweise:
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 LKO i.V. mit § 97 Abs. 3 GemO vom Tage der Bekanntmachung an, an 7 Werktagen bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, Zimmer Nr. 74, während der nachstehenden Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch 08.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 – 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Bei der Einsichtnahme der Papierform ist zwingend ein Termin erforderlich. Bitte setzten Sie sich hierfür mit Herrn Reichhart, Tel. 06381/424-351, Mail: raphael.reichhart@kv-kus.de oder Herrn Schnitzer, Tel. 06381/424-239, Mail: carsten.schnitzer@kv-kus.de in Verbindung.
II.
Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund der Landkreisordnung in der Fassung vom 31.01.1994 zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Einsichtnahme in Papierform ist zwingend ein Termin erforderlich. Bitte setzten Sie sich hierfür mit Herrn Schnitzer, Tel. 06381/424-239, Mail: carsten.schnitzer@kv-kus.de oder Herrn Reichhart, Tel. 06381/424-351, Mail: raphael.reichhart@kv-kus.de in Verbindung.