Bekanntmachung Abfallwirtschaft
Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), und der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) vom 22.11.2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2023 (GVBl. S. 207) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22.11.2023 wird wie folgt geändert:
§ 4 (Gebührenmaßstab)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Bei Sonderleistungen nach § 7 Abs. 3 bis 15 bestimmt sich die Gebühr nach der Art der in Anspruch genommenen Sonderleistung.“
§ 7 (Gebührensätze – Sonstiges)
Nach Absatz 13 werden folgende neue Absätze eingefügt:
(14) Das Entgelt für die Abholung eines Elektroaltgerätes der Sammelgruppen 1 (Wärmeüberträger) oder 4 (Elektrogroßgeräte), die eine Kantenlänge mindestens 50 cm haben, beträgt
| je Elektroaltgerät | 16,00 € |
| zuzüglich einer Verwaltungsgebühr je Anmeldung | 12,00 € |
(15) Das Entgelt für die Vereinbarung einer Express-Abholung bei der regulären Sperrmüllsammlung beträgt
| je 2 m³ Sperrmüll (Restsperrmüll, Altholz A I -A III) | 17,50 € |
| zuzüglich einer Verwaltungsgebühr je Anmeldung | 12,00 € |
§ 14 (In-Kraft-Treten)
§ 14 erhält folgende Fassung:
„Die Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23.11.2023 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Kusel, den 16.12.2025
Kreisverwaltung Kusel
Gez.
Johannes Huber, Landrat
Hinweis:
Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.