Bekanntmachung Abfallwirtschaft 


Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), und der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) vom 22.11.2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2023 (GVBl. S. 207) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 

Artikel 1 

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22.11.2023 wird wie folgt geändert: 

§ 4 (Gebührenmaßstab) 

Absatz 4 erhält folgende Fassung: 

„Bei Sonderleistungen nach § 7 Abs. 3 bis 15 bestimmt sich die Gebühr nach der Art der in Anspruch genommenen Sonderleistung.“ 

§ 7 (Gebührensätze – Sonstiges) 

Nach Absatz 13 werden folgende neue Absätze eingefügt: 

(14) Das Entgelt für die Abholung eines Elektroaltgerätes der Sammelgruppen 1 (Wärmeüberträger) oder 4 (Elektrogroßgeräte), die eine Kantenlänge mindestens 50 cm haben, beträgt 

je Elektroaltgerät 16,00 € 
zuzüglich einer Verwaltungsgebühr je Anmeldung 12,00 € 

(15) Das Entgelt für die Vereinbarung einer Express-Abholung bei der regulären Sperrmüllsammlung beträgt 

 je 2 m³ Sperrmüll (Restsperrmüll, Altholz A I -A III) 17,50 € 
 zuzüglich einer Verwaltungsgebühr je Anmeldung 12,00 € 

§ 14 (In-Kraft-Treten) 

§ 14 erhält folgende Fassung: 

„Die Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 23.11.2023 außer Kraft.“ 

Artikel 2 

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. 

Kusel, den 16.12.2025 
Kreisverwaltung Kusel 
Gez.
Johannes Huber, Landrat 

Hinweis: 

Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis: 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.