Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Höcherberg-Westrich“
Auf Grund der §§ 12, 13 Absatz 6 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287), wird die Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Höcherberg-Westrich“ vom 28.09.1977, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung vom 07.04.2021, geändert:
§1 Änderung des Geltungsbereiches
§ 2 Absatz 2 der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Höcherberg-Westrich“ wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Im Norden beginnend an der Landesgrenze zwischen Rheinland–Pfalz und dem Saarland, südlich des Geisberges an der sogenannten Römerstraße entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Krottelbach und Herschweiler–Pettersheim in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der L 352. Von hier folgt sie der L 352 über Krottelbach bis zur Einmündung der L 355, dann in südöstlicher Richtung dieser folgend bis zur Brücke über den Klingbach (Gemarkung Kübelberg, Flst. 479). Den Bachlauf einschließend folgt sie dem Klingbach (Gemarkung Kübelberg, Flst. 1086) in Richtung Südwesten. Nach ca. 150 Metern schließt sie den südlich des Klingbach verlaufenden Grasweg (Gemarkung Kübelberg, Flst. 1073, 1087, 1089) mit ein und folgt diesem bis zur Zufahrt der Klingbachmühle (Flst.1091). Dieser folgt sie dann in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die K 4. Der Kreisstraße in westlicher Richtung folgend biegt sie direkt vor der Ortslage von Schmittweiler nach Südosten in den vorhandenen Wirtschaftsweg (Gemarkung Schmittweiler, Flst. 426 und 427, Gemarkung Kübelberg, Flst. 1051) ab und folgt diesem bis zu einer gedachten Verbindungslinie zwischen den Eckpunkten der nördlichen Grenze Grundstück 439/1 im Westen und 1052/2 im Osten. Sie folgt dann der nördlichen Grundstücksgrenze Grundstück 439/1. Dann dem Grenzverlauf Flurstück 442 im Norden folgend bis zur Grenze des Wegegrundstücks 446. Dann in gerader Linie bis zu einem Punkt innerhalb des Grundstücks 469 in einer Entfernung von 100 m in der Verlängerung der Westgrenze Grundstück 6039 Gemarkung Waldmohr nach Norden. Dann dieser Verlängerung folgend nach Süden entlang der der Westgrenze Grundstück 6039 Gemarkung Waldmohr bis zum Wegegrundstück 6028. Weiter der Nordgrenze des Wegs nach Südwesten folgend bis zu einer gedachten Verlängerung der Südwestgrenze Grundstück 5517. Dann dieser und der Südwestgrenze Grundstück 5514 folgend bis zur Grenze Grundstück 5510/2. Dieser nach Nordosten folgend bis zur Südgrenze Grundstück 5500/2. Weiter der Südgrenze Grundstück 5500/2 und 5500/1 folgend trifft sie auf die B423 (Gemarkung Kübelberg, Flst. 1006) und folgt dieser nach Südwesten bis zur Landesgrenze, dann entlang der Landesgrenze bis zum Ausgangspunkt (Gemarkungsgrenze Krottelbach/Herschweiler–Pettersheim). Die umgrenzenden Straßen gehören nicht zum Landschaftsschutzgebiet.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kusel, 13. November 2025
Kreisverwaltung Kusel
-Untere Naturschutzbehörde-
gez.
Johannes Huber, Landrat