Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest) vom 10.11.2025
I. Tierseuchenrechtliche Anordnung
- Im Landkreis Kusel ist sämtliches gehaltenes Geflügel und sind sämtliche andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ab sofort ausschließlich
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen
von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten. - Ausstellungen, Märkte, Börsen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen unter der Teilnahme von Vögeln sind im Landkreis Kusel untersagt. Dies gilt auch für bereits genehmigte Veranstaltungen.
II. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungspunkte unter I. Nr. 1. - 2. wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet, soweit die sofortige Vollziehbarkeit sich nicht bereits kraft Gesetzes aus § 37 TierGesG ergibt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
III. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
IV. Rechtliche Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Kreisverwaltung Kusel im Bürgerbüro, Trierer Straße 49-51, 66869 Kusel eingesehen werden. Alternativ ist die Allgemeinverfügung auch über die Homepage der Kreisverwaltung Kusel jederzeit einsehbar.
- Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
- Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden durch eine gesonderte Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kusel einzulegen. Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49-51, 66869 Kusel
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes*
- oder schriftformersetzend nach den Voraussetzungen des § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
erhoben werden.
*Für die Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form steht Ihnen ausschließlich die zentrale E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung Kusel: kv-kusel@poststelle.rlp.de zur Verfügung. Alle anderen bekannten E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung Kusel, von deren Ämtern und Dienststelle sowie personenbezogene E-Mail-Adressen und E-Mail Kontaktformulare stellen keine rechtverbindliche elektronische Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kusel dar. Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter www.landkreis-kusel.de.
Kusel, 10.11.2025
gez. Johannes Huber, Landrat