Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule des Landkreises Kusel


Der Kreistag hat aufgrund der §§ 12, 17, 18 und 25 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie des § 11 der Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Kusel folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule des Landkreises Kusel vom 01.06.2010 – zuletzt geändert am 04.07.2012 wird wie folgt geändert:

§ 2 Gebührentarif wird wie folgt geändert:

3. Die Teilnehmergebühr für Kurse im Bereich der EDV betragen mindestens 4,50 € pro UE. Je nach Art des Kurses, Honorarkraft und Kursinhalt kann eine Teilnahmegebühr von bis zu 5,60 € erhoben werden. In Ausnahmefällen können die Gebühren darüber liegen.

4. Die Teilnehmergebühr für alle übrigen Kurse und Seminare beträgt mindestens 3,10 € pro UE. Je nach Art des Kurses, Honorarkraft und Kursinhalt kann eine Teilnahmegebühr von bis zu 3,95 € erhoben werden. In Ausnahmefällen können die Gebühren darüber liegen.

5. entfällt

6. wird zu 5. Werden im Rahmen von Veranstaltungen der KVHS Arbeitsmaterialien ausgegeben oder Geräte benutzt, können den Teilnehmern die hierfür entstehenden Kosten anteilig berechnet werden.

§ 6 Inkrafttreten wird wie folgt geändert:

Die Satzung vom 01.August 2010 wird mit Wirkung zum 01.06.2026 geändert.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft. 

Kusel, den 29.04.2026
Kreisverwaltung

gez.
Johannes Huber
Landrat

Hinweis:

Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.